Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung regelt, wie die einzelnen Stimmen bei Abstimmungen zu gewichten sind. Möglich sind drei Stimmrechtsprinzipien. Kopfprinzip, Objektprinzip, Wertprinzip.
Kopfprinzip ist das gesetzliche Stimmrecht. Das heißt, jeder Eigentümer hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl seiner Sondereigentume oder seiner Miteigentumsanteile. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohnungseigentums (z.B. Ehepaar, GbR...) dann können diese ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben, sie werden also wie „ein Kopf“ behandelt. Können sich diese Miteigentümer einer Einheit nicht einigen, dann darf die Stimme nicht gewertet werden (Weder „Ja" noch „Nein" noch „Enthaltung").
Das gesetzliche Stimmrecht ist abdingbar, d.h. in der Teilungserklärung und dort in der Gemeinschaftsordnung kann auch ein anderes Prinzip vereinbart sein. Möglich sind also noch zwei andere Stimmrechtprinzipien, die in der Praxis auch sehr verbreitet sind.
Objektprinzip: Hier hat jedes Wohnungseigentum bzw. Teileigentum eine Stimme, jeder Eigentümer hat also so viele Stimmen, wie er Sondereigentume hat.
Wertprinzip: Jeder Eigentümer hat so viele Stimmen, wie er Miteigentumsanteile hat.
Enthält die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung keine Angabe zum Stimmrecht, gilt das gesetzliche Prinzip, also das Kopfprinzip!
Verfügt ein Eigentümer über mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile bzw. Objekte, so hat dies zur Folge, dass er alle Beschlussanträge durchsetzen oder verhindern kann (Majorisierung). Dieses Verhalten des Mehrheitseigentümers kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn z.B. notwendige Beschlüsse (Wirtschaftsplan, erforderliche Instandhaltung) verhindert werden. Die Minderheitseigentümer können solche missbräuchlichen Beschlüsse gerichtlich anfechten, so dass das Gericht den Beschluss für unwirksam erklärt oder abändert.
Bei minderjährigen Eigentümern bzw. juristischen Personen ist der gesetzliche Vertreter stimmberechtigt, dementsprechend auch bei der Zwangsverwaltung oder Insolvenzverwaltung. Bei Veräußerung des Wohnungseigentums ist es denkbar, dass der Erwerber ab Besitz Nutzen-/Lastenwechsel an der Versammlung teilnimmt und auch an Abstimmungen teilnimmt, obwohl er noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Basis hierfür ist eine Vollmacht vom veräußernden Eigentümer. Der Erwerber ist dann also bis zur Eintragung im Grundbuch Vertreter des Noch-Eigentümers.
..... und was können wir für Sie tun???
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