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Maklerverträge / Vertragsarten

 

Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigenen Typs. Er ist weder ein Werk- noch ein Dienstvertrag. Der BGB Maklervertrag ist ein unechtes Verpflichtungsgeschäft, insbesondere weil der Makler durch die Bestimmungen des BGB nicht zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet wird.
Leistungen wie zum Beispiel die Organisation und die Übernahme der Besichtigungen, Laufzeiten oder gezielte Marketingmaßnahmen müssen, wie bei uns üblich, im Maklervertrag entsprechend vereinbart werden.

 

1. einfacher Makler-Auftrag

Der einfache Maklervertrag stellt die ineffizienteste Methode beim Immobilienverkauf dar und wird in der Praxis entsprechend selten von Verkäufern genutzt, die die Vermarktung zu einem lohnenden Erfolg führen möchten. Der Auftraggeber kann beliebig viele Makler mit dem Nachweis bzw. der Vermittlung beauftragen. Der Makler ist bei diesem Vertragstyp seinerseits nicht verpflichtet, überhaupt tätig zu werden.
Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag auch ohne zutun des Maklers, weiterhin allein abschließen. Dies birgt für den Makler die Gefahr, dass er Geld in Bewertungen und Marketing pumpt, ohne das es durch seine Bemühungen zu einem Hauptvertrag kommt. Konkurrenz belebt hier nicht das Geschäft, ganz im Gegenteil.  Falls mehrere Makler beauftragt sind, kann es in der Hauptsache nicht um nachhaltiges Handeln und beste Konditionen gehen, sondern rein um Schnelligkeit bei geringstem Aufwand. 

Apropos Aufwand, ein Provisionsanspruch entsteht nur im Erfolgsfall für den Makler der den Erfolg herbeigeführt hat. Um unsere Kunden von denen der Mitbewerber und Ihren zu unterscheiden, müssen Sie uns für unsere Kunden einen Kundenschutz gewähren. Für jeden von uns benannten Kunden, unmittelbar in Textform. Wenn Sie mehrere Makler beauftragt haben, sollten Sie also die Übersicht darüber behalten, welcher Makler Ihnen welchen Kunden zuerst benannt hat und welchem Sie dafür Kundenschutz gewährt haben. 

2. einfacher Makler-Allein-Auftrag

Qualitätsstufe 2. Dem Auftraggeber wird in einem Allein-Auftrag vertraglich untersagt, weitere Makler zu beauftragen. Der Makler seinerseits ist jetzt verpflichtet, für seinen Auftraggeber aktiv und rege tätig zu werden. Das Risiko in dem Maklerrennen nur zweiter zu werden ist damit minimiert und der Makler wird für einen erfolgreichen Verkaufsprozess in Vorleistung gehen und hat Zeit und damit die Gelegenheit das Beste für seinen Auftraggeber zu verhandeln. Wir honorieren dies übrigens mit einem Abschlag bei der Maklergebühr. 

Der Auftraggeber hat auch hier noch die Möglichkeit den Hauptvertrag ohne Zutun des Maklers allein abzuschließen. Es bleibt also beim Kundenschutz. Um unsere Kunden von Ihren zu unterscheiden müssen Sie uns also Kundenschutz für unsere Kunden gewähren. Für jeden einzelnen benannten Kunden und unmittelbar in Textform. Der Makler-Allein-Auftrag hat eine zeitliche Begrenzung (i.d.R. ca. 6-9 Monate). Es kann auch vereinbart werden, dass der Alleinauftrag sich automatisch verlängert, aber spätestens nach 12 Monaten muss der Vertrag nochmals schriftlich vom Auftraggeber bestätigt bzw. komplett erneuert werden. 

3. qualifizierter Makler-Allein-Auftrag 

Qualitätsstufe 1. Wenn Sie nicht vorhaben allein auf Kundensuche zu gehen, ist dies sicher die beste Lösung für alle Beteiligten. Dieser Vertrag stellt die verbindlichste und effizienteste Methode für einen erfolgreichen Immobilienverkauf dar. 

Der Makler ist verpflichtet, für seinen Auftraggeber aktiv und rege tätig zu werden. Qualifizierte Makler-Allein-Aufträge können nur in Form eines Individualvertrages vereinbart werden. Der Auftraggeber darf keinen anderen Makler beauftragen und es wird z.B. eine Hinzuziehungs- und Verweisungsklausel vereinbart. Diese besagt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, alle Interessenten an den Makler zu verweisen bzw. den Makler bei Vertragsverhandlungen hinzuzuziehen. Die Entscheidungsgewalt bleibt natürlich weiterhin beim Auftraggeber. Der gesamte Verkaufsprozess wird so aber aus erfahrener Hand gesteuert um unüberlegte oder emotional gesteuerte Handlungen zu vermeiden. 

Der Makler kann so z.B. eine Reservierungsvereinbarung garantieren und mit den Interessenten vereinbaren. Diese gibt allen Beteiligten mehr Klarheit und kann eine enorme Zeitersparnis darstellen, da der Käufer sein Interesse nun unter ´´Beweis´´ stellen muss. Der Mehraufwand für den Kundenschutz fällt weg und das Risiko eines Totalausfalls für den Makler minimiert sich weiter und er wird bereit sein mehr Zeit und Geld zu investieren. Wir honorieren dies mit einem Abschlag bei der Maklergebühr. 

Weitere Vorteile für den Auftraggeber bestehen darin, dass auf der Vertrauensbasis zwischen Auftraggeber und Makler eine intensive Bearbeitung des Auftrags erfolgt um den abgesteckten inhaltlichen und zeitlichen Rahmen einzuhalten. Der qualifizierte Makler-Allein-Auftrag hat eine zeitliche Begrenzung (i.d.R. ca. 6-9 Monate). Es kann auch vereinbart werden, dass der qualifizierte Allein-Auftrag sich automatisch verlängert, aber spätestens nach 12 Monaten muss der Vertrag nochmals schriftlich vom Auftraggeber bestätigt bzw. komplett erneuert werden.

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In den Maklerverträgen fallen häufig die Begriffe Nachweis bzw. Vermittlung. Dies sind zwei verschiedene Tätigkeiten. Nachweisen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Makler seinem Auftraggeber, alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, so dass dieser ohne weiteres Zutun des Maklers in der Lage ist, einen Hauptvertrag selbstständig abzuschließen. Der Makler hat also die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages ´´nachgewiesen´´, im Prinzip alle dazu nötigen Informationen weitergegeben. 

Vermittlung bedeutet die Parteien werden durch den Makler zusammengeführt. Es werden entsprechende Termine vereinbart und mit beiden Seiten verhandelt. Es ist dabei weder notwendig, noch ausreichend, dass der Makler seinem Auftraggeber mit Rat und Tat zur Seite steht oder Besichtigungen durchführt, es ist vielmehr erforderlich, dass er Verbindung zum Dritten aufnimmt und auf diesen einwirkt, den Hauptvertrag abzuschließen. I.d.R. lassen sich Makler in den Maklerverträgen für beide Tätigkeiten einen Auftrag erteilen.

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