Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG sind die Teile des Grundstücks sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Sondereigentum muss ausdrücklich bestimmt werden. Damit ist alles, was nicht in der Teilungserklärung bzw. im Einräumungsvertrag als Sondereigentum abgegrenzt wurde, Gemeinschaftseigentum.
Damit sind zum Beispiel folgende Dinge zwingend Gemeinschaftseigentum:
Es ist möglich, Räume (die grundsätzlich Sondereigentumsfähig sind) durch Vereinbarung zu gemeinschaftlichem Eigentum zu erklären. Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
Mögliches Gemeinschaftseigentum:
• Hausmeisterwohnung im Gemeinschaftseigentum
• Fahrradraum, Kinderwagenabstellraum, Müllraum, Waschküche
• Garage im Gemeinschaftseigentum
In der Teilungserklärung oder im Einräumungsvertrag sollte die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum also sorgfältig vorgenommen worden sein, da sich ansonsten nicht selten Streitigkeiten darüber ergeben, wer bei Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung, welche Kosten zu tragen hat und wer für die Beauftragung zuständig ist.
Beispiel Fenster: Fenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, da sie Bestandteile der Fassade und optisches Element sind. Zudem übernehmen sie auch die Aufgaben einer Fassade wie Gebäudeabschluss, Wetterschutz, Isolierung und Dämmung. Die kosten für die Instandhaltung oder Erneuerung trägt damit normalerweise die Gemeinschaft. In der Teilungserklärung (dort in der Gemeinschaftsordnung) können allerdings Kostentragungsregelungen enthalten sein, die den jeweiligen Eigentümer zur alleinigen Übernahme der Kosten für die Instandsetzung der Fenster in seinem Bereich verpflichtet, obwohl es sich um Gemeinschaftseigentum handelt! An der Zuordnung der Fenster zum Gemeinschaftseigentum ändert sich auch nichts, die Fenster dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. Auftraggeber einer Reparatur bleibt die Gemeinschaft.
Es lohnt sich also ein Blick in die Teilungserklärung bzw. in die Gemeinschaftsordnung, ob es abweichende Kostentragungsregelungen gibt.
..... und was können wir für Sie tun???
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