Da nicht nur Wohnungen Sondereigentum sein können, sondern auch andere Arten von Räumen z.B. Gewerberäume oder Garagen, ist hierfür noch ein zweiter Begriff bestimmt, das Teileigentum.
Nach Definition ist Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Abgesehen von diesem qualitativen Unterschied in der Zweckbestimmung des Sondereigentums (Wohnung und sonstige Nichtwohnräume) werden Wohnungseigentum und Teileigentum im WEG grundsätzlich gleich behandelt, so dass allgemein nur von Wohnungseigentum die Rede ist.
Teileigentum darf zu jedem beliebigen Zweck, nicht aber als Wohnraum genutzt werden. Zulässig ist im Teileigentum auch die pensionsartige Überlassung der Räume an Feriengäste und Geschäftspartner, da es sich hierbei nicht mehr um eine Wohnnutzung handelt. Ein besonderer Fall ist die Aufteilung etwa von Pflegeheimen im Teileigentum, da die Appartements zwar zu Wohnzwecken genutzt werden, aber durch den gewerblichen Betrieb einer Pflegeeinrichtung sowie durch das Fehlen von für das Wohnungseigentum notwendigen Räumlichkeiten wie der Küche, unter das Teileigentum fallen.
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