Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist der zentrale Ort der Entscheidungsfindung für die Eigentümergemeinschaft. Im Rahmen der ETV fassen die Eigentümer die zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Beschlüsse.
Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse nur im schriftlichen Verfahren -so genannte Umlaufbeschlüsse gefasst werden. (Textform vorgeschrieben, der Beschlussvorschlag muss nicht eigenhändig unterschrieben und weitergereicht werden, sondern kann etwa per E-Mail, Internetplattformen oder in Apps mitgezeichnet werden) Ein Umlaufbeschluss kommt nur wirksam zustande, wenn alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Gemeinschaft die Zustimmung zu diesem Beschluss erklären (Allstimmigkeit). Dies ist unabhängig vom Beschlussthema. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. ein Umlaufbeschluss ist in die Beschlusssammlung einzutragen.
Turnus: Die ETV muss mindestens einmal jährlich stattfinden, sofern in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag kein häufigerer Turnus bestimmt ist. Diese jährliche „ordentliche Eigentümerversammlung" ist durch die ebenfalls jährlich zu fassenden Beschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan gekennzeichnet. Die gegebenenfalls weiteren Versammlungen werden „außerordentliche Eigentümerversammlungen" genannt. Hier werden Tagesordnungspunkte (TOPs) behandelt, die offenbar nicht mehr bis zur nächsten ordentlichen ETV warten können.
Ort: Die ETV muss in der Nähe der WEG-Anlage abgehalten werden, damit möglichst viele Eigentümer daran teilnehmen können. Der Versammlungsraum muss ausreichend groß sein, um Platz für alle Eigentümer zu bieten und er muss ein abgetrennter Raum sein, der die Privatsphäre der Gemeinschaft wahrt, z.B. Konferenz-/Seminarraum in einem Hotel; Nebenzimmer einer Gaststätte. Eine ETV ist keine öffentliche Veranstaltung! Grundsatz der Nichtöffentlichkeit.
Form der Einladung: Die Einberufung muss in Textform erfolgen.
Frist der Einladung: Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen, sofern sich nicht aus der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung eine längere Frist ergibt. Ausnahme: In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auch kürzer sein. Hierbei kann es sich aber nur um die Einberufung einer dringend notwendigen außerordentlichen ETV handeln (also konkreter eilbedürftiger Tagesordnungspunkt). Da die Nichteinhaltung der Einladungsfrist ein Anfechtungsgrund ist, sollte der Verwalter bei einer Dringlichkeitsversammlung die Dringlichkeit auch begründen können.
Versammlungsniederschrift: Es ist gesetzliche Pflicht unverzüglich ein Protokoll der ETV zu fertigen und zur Einsichtnahme beim Verwalter zu hinterlegen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Gleichwohl ist es üblich, das Protokoll an alle zu versenden. Eine Pflicht hierzu kann ggf. im Verwaltervertrag oder Gemeinschaftsordnung festgelegt sein. Die Niederschrift ist unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zu erstellen. Damit wird gewährleistet, dass insbesondere Wohnungseigentümer, die bei der Versammlung nicht anwesend waren, die Möglichkeit haben, sich rasch über die gefassten Beschlüsse zu informieren, so dass diese gegebenenfalls auch noch rechtzeitig Beschlüsse anfechten können. d.h. das Protokoll muss nach herrschender Meinung den Eigentümern spätestens zwei Wochen nach der ETV zugehen.
Beschlusssammlung muss vom Verwalter geführt werden. Gibt es keinen Verwalter, dann muss der Versammlungsleiter die Beschlusssammlung führen, falls die Eigentümer nicht durch Beschluss (mit einfacher Mehrheit) einen anderen dazu bestimmt haben. Es handelt sich um eine fortlaufend geführte Dokumentation aller Beschlüsse. Auch abgelehnte Beschlussanträge müssen aufgenommen werden. Die Einsichtnahme ist für die Eigentümer jederzeit möglich. Andere Personen mit berechtigtem Interesse, wie beispielsweise Kaufinteressenten oder Makler benötigen die Vollmacht vom veräußernden Eigentümer.
..... und was können wir für Sie tun???
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